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RentSV · Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

RentSV Art. 8Zahlungsempfänger

Zweites Kapitel Auszahlung von Geldleistungen

En vigueurTexte officiel

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund 1.

der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

2.

der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder

3.

der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.