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PrüfbV · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

PrüfbV Art. 10Zweigniederlassungen

Abschnitt 2 Angaben zum Institut

En vigueurTexte officiel

Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen: 1.

deren Ergebniskomponenten,

2.

deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie

3.

die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.