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1. ProdSV · Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

1. ProdSV Art. 13Einführer oder Händler als Hersteller

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

En vigueurTexte officiel

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.

ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.

ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.