1. ProdSV · Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
1. ProdSV Art. 3Bereitstellung auf dem Markt
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie 1.
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
2.
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
3.
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.