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6. ProdSV · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

6. ProdSV Art. 11Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, 1.

von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und

2.

an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.