6. ProdSV · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
6. ProdSV Art. 3Bereitstellung auf dem Markt
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.