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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 52Internationales Stammbuch der Familie

Abschnitt 1 Personenstandsurkunden

En vigueurTexte officiel

In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.