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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 7Zurückstellen der Beurkundung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.