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QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

QFUV Art. 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“

Abschnitt 3 Umschulungsprüfung

En vigueurTexte officiel

Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.

Erstellen von Erstmusterprüfberichten,

2.

Erstellen von Kalibrierprotokollen,

3.

Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,

4.

Erstellen von Prüfprotokollen,

5.

Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.