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1. RAG · Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958

1. RAG Art. 8

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzuwenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland gelten.

(2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deutsche Mark, der der Umrechnung in Französische Franken zugrunde liegt.