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RDeckInfV · Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

RDeckInfV Art. 11

B. Schutzmaßregeln gegen andere Deckinfektionen

En vigueurTexte officiel

Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.