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RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986 Art. 17Etikett

Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung

En vigueurTexte officiel

(1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jede Packung oder jedes Bündel Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen.

(2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

(3) (weggefallen)