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RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

RennwLottDV Art. 4Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber

I. Erteilung der Erlaubnis für Rennwetten

En vigueurTexte officiel

Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.