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RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

RennwLottDV Art. 42Besteuerungsverfahren

V. Online-Pokersteuer

En vigueurTexte officiel

(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.