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RheinLotsO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

RheinLotsO Art. 19

En vigueurTexte officiel

1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren a)

für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),

b) für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 1),

c) für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 2)

werden nach Maßgabe einer besonderen, von den beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenordnung erhoben. 2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.