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RheinLotsO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

RheinLotsO Art. 21

En vigueurTexte officiel

1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten, welche die Tätigkeit eines Lotsen ausüben, auf Antrag das Lotsenpatent erteilen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, daß sie die Lotsentätigkeit auf derjenigen Strecke, für die sie das Lotsenpatent beantragen, seit zwei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Antragstellung ununterbrochen und einwandfrei ausgeübt haben. 2. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die in § 20 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Fahrten ausgeführt werden.