RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV Art. 1Dienstanweisungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.