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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 6Patentarten

Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III

En vigueurTexte officiel

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden 1.

vier Rheinpatentarten: a)

das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;

b) das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

c) das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

d) das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.

2.

das Radarpatent für die Radarfahrt.