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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 9Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Kapitel 9 Übergangsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff begonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung der ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf derartigen Schiffen nachweisen können.