RheinSchPersV Art. 1Geltungsbereich
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
Diese Verordnung gilt für a)
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b) Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt;
c) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
d) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
e) Fahrgastschiffe;
f) schwimmende Geräte
soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.