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45. RheinSchPVAbweichV · Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

45. RheinSchPVAbweichV Art. 2Pflichten der Besetzung

En vigueurTexte officiel

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass

1. ein Inland ECDIS Gerät oder

2. ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten

in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.