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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 6Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

En vigueurTexte officiel

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.