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RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

RSG Art. 8Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds

En vigueurTexte officiel

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.