RVBedWohnV · Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung RVBedWohnV Art. 6Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 5 Sommaire