Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

SaatG · Saatgutverkehrsgesetz

SaatG Art. 49Einsichtnahme

Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt

En vigueurTexte officiel

(1) Jedem steht die Einsicht frei in 1.

die Sortenliste,

2.

die Unterlagen a)

nach § 47 Abs. 3 Satz 1,

b) eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzulassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,

c) einer Eintragung in die Sortenliste,

3.

den Anbau a)

zur Prüfung einer Sorte,

b) zur Sortenüberwachung.

(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt werden.