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SaatG · Saatgutverkehrsgesetz

SaatG Art. 6Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit

Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut

En vigueurTexte officiel

Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewiesen hat.