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SachenRBerG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

SachenRBerG Art. 6Staatlicher oder genossenschaftlicher Wohnungsbau

Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn 1.

staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die Grundstücke bebaut haben oder

2.

Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.