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SchAusrV · Schiffsausrüstungsverordnung

SchAusrV Art. 25Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde

Abschnitt 5 Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU

En vigueurTexte officiel

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben 1.

als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und

2.

der Überwachung nach dieser Verordnung.

Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.