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SchiedsAmtsO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

SchiedsAmtsO Art. 9

En vigueurTexte officiel

Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.