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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 19

Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.