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SchuFV · Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

SchuFV Art. 12aEvaluierung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.