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SchuFV · Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

SchuFV Art. 9Informationsverwendung

Abschnitt 3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

En vigueurTexte officiel

(1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.