SchuTSEV · Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden SchuTSEV Art. 6Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 5 Sommaire