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SchwbAV · Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV Art. 19Technische Arbeitshilfen

I. Leistungen an schwerbehinderte Menschen

En vigueurTexte officiel

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.