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SchwbAV · Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV Art. 43Vorschlagsrecht des Beirats

3. Unterabschnitt Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds

En vigueurTexte officiel

(1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.