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SchwbVWO · Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO Art. 15Bekanntmachung der Gewählten

Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl

En vigueurTexte officiel

Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.