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SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

SEBG Art. 3Geltungsbereich

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Gesetz gilt für eine SE mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom Sitz der SE auch für Arbeitnehmer der SE, die im Inland beschäftigt sind sowie für beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.