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SeeAnlG · Seeanlagengesetz

SeeAnlG Art. 11Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

En vigueurTexte officiel

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.