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SeeVersNachwG · Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt

SeeVersNachwG Art. 6Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See

Abschnitt 2 Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung

En vigueurTexte officiel

Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 bis Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.