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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 44Ausgleichszahlung an Waisen

Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene

En vigueurTexte officiel

(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

(4) (weggefallen)