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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 8Qualifikation

Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten

En vigueurTexte officiel

(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.

(2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.