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SolZG · Solidaritätszuschlaggesetz

SolZG Art. 5Doppelbesteuerungsabkommen

En vigueurTexte officiel

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.