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SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

SprAuG Art. 25Aufgaben des Sprecherausschusses

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.