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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 13Tätigkeit

Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen

En vigueurTexte officiel

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.