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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 55dVertretung vor Gerichten und Behörden

Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften

En vigueurTexte officiel

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.