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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 145cVerstoß gegen das Berufsverbot

Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

En vigueurTexte officiel

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.