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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 154Meineid

Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

En vigueurTexte officiel

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.