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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 251Raub mit Todesfolge

Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

En vigueurTexte officiel

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.