Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 283aBesonders schwerer Fall des Bankrotts

Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten

En vigueurTexte officiel

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.

aus Gewinnsucht handelt oder

2.

wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.