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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 293Fischwilderei

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

En vigueurTexte officiel

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts 1.

fischt oder

2.

eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.